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BGH stärkt Wohnungseigentümergemeinschaften — Keine generelle Pflicht zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote.

Mit Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Entscheidung für Wohnungseigentümergemeinschaften und Immobilienverwalter getroffen. Der BGH stellt klar, dass vor der Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht grundsätzlich mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden müssen.

Erhaltungs­maßnahmen am Gemeinschafts­eigentum: Der BGH gibt Eigentümer­gemeinschaften und Verwaltern mehr Flexibilität bei der Beschluss­vorbereitung.

Hintergrund der Entscheidung

In der Praxis wurde häufig davon ausgegangen, dass Eigentümergemeinschaften vor der Vergabe von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen mindestens drei Vergleichsangebote einholen sollten. Teilweise wurden Beschlüsse sogar erfolgreich angefochten, wenn keine oder nur wenige Angebote vorlagen.

Der Bundesgerichtshof hat dieser pauschalen Betrachtungsweise nun eine Absage erteilt. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich aus dem Wohnungseigentums­gesetz keine generelle Verpflichtung zur Einholung einer bestimmten Anzahl von Angeboten ableiten. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Wohnungseigentümer auf Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen eine sachgerechte Entscheidung treffen konnten.

Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls

Der BGH betont, dass die Anforderungen an die Vorbereitung einer Beschlussfassung von den jeweiligen Umständen abhängen. Nicht jede Maßnahme erfordert denselben Prüfungs- und Dokumentations­aufwand. Bei der Beurteilung können insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • Die Dringlichkeit der Maßnahme
  • Der Umfang und die Kosten der geplanten Arbeiten
  • Die Verfügbarkeit geeigneter Fachunternehmen
  • Bereits bestehende Erfahrungen mit Dienstleistern
  • Marktkenntnisse der Verwaltung oder der Eigentümer­gemeinschaft

So kann beispielsweise bei einer dringenden Reparatur ein einzelnes Angebot ausreichend sein, wenn eine zeitnahe Umsetzung erforderlich ist und den Eigentümern die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme nachvollziehbar dargestellt werden können. Bei umfangreichen Sanierungs­maßnahmen mit hohem Kostenvolumen kann dagegen weiterhin die Einholung mehrerer Angebote sinnvoll und im Einzelfall erforderlich sein.

Bedeutung für die Verwalterpraxis

Die Entscheidung bringt für Immobilien­verwalter mehr Flexibilität bei der Vorbereitung von Eigentümer­versammlungen und Beschlussfassungen. Maßnahmen können künftig schneller vorbereitet und umgesetzt werden, ohne dass automatisch mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden müssen.

Gleichzeitig bedeutet das Urteil nicht, dass auf eine sorgfältige Vorbereitung verzichtet werden kann. Verwalter sind weiterhin verpflichtet, den Eigentümern eine fundierte Entscheidungs­grundlage zur Verfügung zu stellen und die Gründe für die vorgeschlagene Vorgehensweise nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere bei kostenintensiven Maßnahmen bleibt es empfehlenswert, mehrere Angebote einzuholen, um Transparenz zu schaffen und mögliche Anfechtungs­risiken zu minimieren.

Fazit

  • Keine generelle Pflicht zur Einholung von drei Vergleichsangeboten vor Erhaltungsmaßnahmen.
  • Entscheidend ist eine ausreichende und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage für die Eigentümer.
  • Mehr Flexibilität für Verwalter bei gleichzeitiger Pflicht zur sorgfältigen Vorbereitung und Dokumentation.

Quelle: BGH, Urteil vom 27.03.2026 – Az. V ZR 7/25; Informationen u. a. nach VDIV Deutschland.

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